Allgemeine Geshäftsbedingungen
AGB´s Event-Center-Ludwigsburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Zweckbestimmung und Geltungsbereich
1.1 Das Event-Center wird als Tanzraum vermietet.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle im Event-Center stattfindenden Veranstaltungen.2. Option und Vertragsabschluss
2.1 Aus der unverbindlichen Option für einen Veranstaltungsraum (Reservierung) für einen bestimmten Termin kann kein Anspruch auf einen späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.
2.2 Die Überlassung der Räume, Anlagen, Einrichtung und Musikanlagen wird erst mit der schriftlichen Mietvertrages rechtwirksam. Diese allgemeinen Mietvertragsbestimmungen werden Vertragsbestandteil und als solcher ausdrücklich anerkannt.3. Gegenstand des Mietvertrags
3.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand. Hiervon hat sich der Mieter bei Übergabe zu überzeugen. Mängel sind vom Mieter unverzüglich anzuzeigen.
3.2 Die Mietgegenstände dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt und Dritten nicht weitervermietet werden.4. Miete
4.1 Für die Überlassung der Mietgegenstände wird eine Miete nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen ist, vereinbart. Die Höhe der Miete richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarif. Soweit Einrichtungen durch den Veranstalter in Anspruch genommen werden und Kosten für besondere Leistungen entstehen, die nicht im Tarif enthalten sind, werden diese gesondert berechnet.
4.2 Sind Löhne, Vergütungen oder Gehälter Teil der erbrachten Leistungen, werden hierfür die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden tariflichen Bestimmungen zugrunde gelegt.
4.3 Der Vermieter kann vom Mieter eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der vereinbarten Miete und Nebenkosten verlangen.
4.4 Die vereinbarten Mieten sowie eventuelle Festpauschalen sind wie im Vertrag vereinbart, vor der Veranstaltung auf das Konto des Vermieters bei der Kreissparkasse Ludwigsburg IBAN DE63 6045 0050 0030 1387 53 unter Angabe der Mietvertrags- und der Rechnungsnummer einzuzahlen. Die endgültige Abrechnung über alle Kosten erhält der Mieter nach der Veranstaltung. Der Restbetrag ist sofort fällig.5. Hausordnung
5.1 Die technischen Anlagen dürfen nur von den hierzu beauftragten Mitarbeitern des Vermieters bedient werden.
5.2 Die Veränderung an Mietgegenstände, das Einbauen und Einbringen von sperrigen oder Schweren Gegenständen und die Verwendung von Dekorationen bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Dazu gehört auch das Anbringen von Schildern, Plakaten und Ausschmückungen. Der Mieter hat den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder herzustellen. Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtung dürfen nicht verstellt werden.
5.3 Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, brennbaren oder leicht entzündliche Stoffen ist untersagt.6. Hausrecht
6.1 Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Räumen. Die vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
6.2 Soweit erforderlich, haben Beauftragte des Vermieters, des gastronomischen Betreibers, der Polizei, der Feuerwehr, des Sanitätsdienstes und das Kontrollpersonal Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht behindert werden.7. Einhaltung und Beachtung gesetzlicher Vorschriften
7.1 Die für Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Erlaubnisse sind vom Mieter rechtzeitig zu beschaffen.
7.2 Die ordnungsbehördlichen und feuerschutzrechtlichen Sicherheitsbestimmungen sind vom Mieter zu beachten. Der Vermieter fordert, soweit erforderlich, auf Kosten des Mieters Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst an.8. Garderobe und Toiletten
8.1 Für abgelegte Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die Garderobe wird vom Vermieter nicht überwacht.9. Thekenpersonal und Getränkeverzehr
9.1 Es ist dem Mieter und seinen Gästen nicht gestattet eigene Getränke mitzubringen und zu verzehren. In der Regel gehen wir davon aus, dass ein Caterer für die Versorgung der Gäste beauftragt wird. In Ausnahmefällen kann eine spezielle Vereinbarung hierfür getroffen werden. Dafür muss eine Person bestimmt werden, die die gesamtheitliche Verantwortung übernimmt.10. Veranstaltungsvorbereitungen
10.1 Der Mieter hat dem Vermieter spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung das Veranstaltungsprogramm/ Ablaufplan vorzulegen.
10.2 Den Ablauf der Veranstaltung hat der Mieter mit dem Vermieter vorher zu besprechen. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen und der nachfolgenden Abwicklungen, sorgt für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung und trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.11. Bewirtschaftung
11.1 Die Bewirtschaftung von Veranstaltungen in allen Räumen ist nur dem Vermieter gestattet. Getränke dürfen von anderen nicht in das Event-Center gebracht werden. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform.12. Werbung, Presseveröffentlichungen
12.1 Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke in den Mieträumen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
12.2 Der Vermieter ist im Eivernehmen mit dem Mieter berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden. Dies gilt auch, wenn Aufnahmen durch die Presse, den Rundfunk oder das Fernsehen mit Einwilligung des Vermieters direkt angefertigt werden.13. Gewerbeausübung
13.1 Dem Mieter ist nicht gestattet ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters Gewerbetreibenden aller Art (Fotografen, Blumenverkäufern, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Ist der Vermieter einverstanden, so ist das nach dem Tarif besonders festgelegte Entgelt zu entrichten.14. Film- und Tonaufnahmen in dem Veranstaltungsräumen
14.1 Gewerbliche Film- und Tonaufnahmen sind vom Mieter dem Vermieter vorher anzuzeigen.15. Haftung
15.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfe oder Dritte aus seinem Bereich verursachen. Dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungsgäste des Mieters. Die Haftung umfasst auch Schäden die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen anderer Veranstalter nicht, oder nicht wie geplant durchgeführt werden können. Er hat jeden entstanden Schaden der Verwaltung der Piet Tanz & Veranstaltungs GmbH mitzuteilen.
15.2 Der Mieter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass einer Veranstaltung geltend gemacht werden. Wird der Vermieter wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, diesen von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat dem Vermieter im Rechtstreit durch gewissenhafte Informationen Hilfe zu leisten.
15.3 Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet wegen der gesamten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies sollte vom Mieter mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden, ansonsten trägt der Vermieter das gesamte Risiko.
15.4 Für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf Gefahr des Mieters in den vermieteten Räumen. Spätestens mit Beendigung der Mietzeit müssen diese Gegenstände unverzüglich entfernt werden.
15.5 Der Vermieter haftet nicht bei versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen Ereignissen, durch die die Veranstaltung beeinträchtigenden wird.
15.6 Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung entstehen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.16. Rücktritt vom Vertrag
16.1 Der Vermieter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn – der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der in Abschnitt 4.4 genannten Frist nachkommt, – durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentliche Sicherheit oder Ordnung, oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters zu befürchten ist, oder die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt, – dir Mietgegenstände in Folge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können, – die nach Abschrift 7. Erforderlich behördlichen Genehmigung oder Erlaubnisse nicht vorliegen. Der Rücktritt wird dem Mieter unverzüglich schriftlich erklärt.
16.2 Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns. Ist der Vermieter in Vorlage getreten, so ist er in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen an den Vermieter verpflichtet.
16.3 Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die Ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Abschrift 17.2 gilt entsprechend. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitig eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff „höherer Gewalt“.
16.4 Führt der Mieter aus irgendeinem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so ist er verpflichtet, die nach den Tarif zu zahlende Miete sowie auch vereinbarte Festpauschalen an den Vermieter zu überweisen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, auf Verlangen und auf Nachweis dem Vermieter einen höheren Schaden und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Bei einer Absage oder Verlegung der Veranstaltung auf einen späteren Zeitpunkt ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete sowie der vereinbarte Festpauschalen nach folgender Regelung verpflichtet: -mehr als 5 Monate vor dem festgelegten Termin 50% der vereinbarten Miete & Festpauschalen, -binnen 3 Monaten vor dem festgelegten Termin 75% der vereinbarten Miete & Festpauschalen, -innerhalb eines Monats vor dem festgelegten Termin 100% der vereinbarten Miete & Festpauschalen.
16.5 Wird das Programm oder werden einzelne Programpunkte vom Vermieter beanstandet, wegen Gefahr für das Gebäude, seiner Einrichtung, sowie für das Publikum, und ist der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereits, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten ohne das dadurch Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet 100% der vereinbarten Miete & Festpauschalen zu zahlen, soweit eine anderweitige Vermietung für die vorgesehene Zeit nicht möglich war.17. Nebenabreden und Gerichtsstand
17.1 Änderung oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen oder Schriftform. Sofern der Mieter Mietgegenstände oder Leistungen in Anspruch nehmen möchte, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind, hat er vor der Inanspruchnahme die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Diese zusätzliche Vereinbarung wird Bestandteil des Mietvertrages.
17.2 Für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens (§§ 588 ff. ZPO) geltend gemacht werden, ist Gerichtsstand Bruchsaal.18. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen mit Unterschrift in Kraft.
Wichtige Hinweise
Falls außer den von Ihnen bereits erbetenen Vorbereitungs- und Abwicklungszeiten noch weitere Zeiten erforderlich werden, bitten wir, diese unter Angabe der genauen Uhrzeit, uns rechtzeitig mitzuteilen. Zugesagte Veranstaltungen Dritter haben, falls sie länger dauern, dabei den Vorrang. Berücksichtigen Sie bitte bei den organisatorischen Vorbereitungen, dass technische oder bauliche Veränderungen (z.B. Ausbau von Türen, Änderung des Podiums, Verkleidung der Glasflächen) nicht möglich sind.
Das Anbringen von Dekoration in den Räumen des Vermieters ist vorab mit diesem zu besprechen. Wände und sonstige Flächen dürfen unter keinen Umständen beschädigt werden. Die Dekoration ist unverzüglich nach der Veranstaltung oder nach Vereinbarung mit der Verwaltung der Piet Tanz & Veranstaltungs GmbH abzubauen. Das Dekorationsmaterial ist spätestens am nächsten Werktag nach der Veranstaltung aus den Räumen des Vermieters zu entfernen, da sonst eine Lagermiete berechnet werden muss. Auf der Verpflichtung in Ziffer 16.3 der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen, wegen der gesamten Risiken eine ausreichende Haftversicherung abzuschließen, wird besonders aufmerksam gemacht.
In den gesamten vermieteten Räumlichkeiten der ist das Rauchen nicht gestattet!
Der Mieter erkennt diese Bedingungen als verbindlich an.
Tanzschul AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Zahlung der Gebühren erfolgt ausschließlich im Einzugsverfahren. Das Tanzzeitmitglied ist einverstanden, dass der Bankeinzug monatlich erfolgt. Eine Anpassung der Beiträge auf Grund gestiegener Kosten (z. B. Miete, Energiekosten, steuerlichen Änderungen …) kann zum 01. jedes Monats erfolgen.
2. Tanzzeitmitglieder können alle angebotenen Kurse (außer Workshops oder alle nicht dauerhaft angebotene Kurse) der Tanzschule ohne zusätzlichen Beitrag besuchen, sofern Sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Personelle und terminliche Änderungen bleiben der Tanzschule vorbehalten und wirken sich nicht auf die Vertragsbedingungen aus.
3. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in 12 Teilbeträgen beglichen wird. Die Preise sind über das ganze Jahr, einschließlich gesetzlicher Feiertage und Ferienzeiten hinweg kalkuliert. Die Tanzzeit Karte beinhaltet garantierte 34 Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag kann auch in 11 Teilbeträgen (ausschl. August) beglichen werden. Bei einem Wechsel von Alt- Verträgen in eine neue Tanzzeitmitgliedschaft, kann nicht mehr zurückgewechselt werden.
4. Alle Vertragsmodelle können bis zu einem Monat vor Ende der gewählten Laufzeit, in Text oder mit dem “Quick-Check-Out” Formular gekündigt werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der Tanzschule. Offene Beiträge können auch nach der Kündigung eingezogen werden.
5. Bei von Ihnen zu vertretenden Rücklastschriften, berechnen wir Ihnen die uns entstandenen Kosten.
6. Die Mindestlaufzeit für Tanzzeitkarten beträgt je nach Vertrag,Schnuppermonat, *3 Monate tanzen oder **6 Monate tanzen und “bedarf immer einer Kündigung”. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit mit 4-wöchiger Frist gekündigt werden.
7. Mit # gekennzeichnete Kinder Verträge verlängern sich nach der Mindestlaufzeit von 6 Monaten um jeweils einen Monat. Diese Verträge werden nach erreichen des 13./18. Lebensjahr automatisch auf den Vollbetrag umgestellt.
8. Family-Card, auf Anfrage, für Eltern und alle (!) Ihre Kinder. Voraussetzung dafür ist: alle leben im gleichen Haushalt und die Kinder sind nicht berufstätig (Schüler).
9. Die Mitgliedskarte wird nach Vertragsbeginn im Büro ausgehändigt. Die Leihgebühr von 5,- Euro wird mit dem ersten Mitgliedsbeitrag erhoben. Bei Vertragsende wird die Gebühr bei Rückgabe der Mitgliedskarte zurück erstattet.
Allgemeines
1. Die Anmeldung zu einem Tanzkurs ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung des gesamten Honorars. Dies gilt auch, wenn nicht alle Unterrichtsstunden in Anspruch genommen werden. Gutscheine und Gutschriften müssen bis zur ersten Kursstunde vorgelegt werden, da sie sonst nicht berücksichtigt werden können. Rabatte sind nicht kombinierbar. Bei mehreren Vergünstigungen gilt der für den Teilnehmer höchste Rabatt.
2. Gebuchte Kurse können bis zehn Tage vor Kursbeginn schriftlich gekündigt werden. Danach ist das volle Kurshonorar zu entrichten. Kann ein Tanzkursmitglied aus Gründen, die in seiner Person liegen, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit am Unterricht nicht teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Geldausgleich oder unentgeltlichem Nachholen der Unterrichtseinheit.
3. Kann ein Kurs aus zwingenden Gründen nicht bis zum Ende besucht werden, wird das Resthonorar gutgeschrieben. Dies gilt jedoch erst ab drei versäumten Terminen. Rückzahlungen erfolgen auch hier nicht. Urlaub und geschäftliche Abwesenheit gelten nicht als Stornogrund. Versäumte Stunden können nach Absprache, mit dem Tanzlehrer oder dem Büro, nur bei vorhandener Möglichkeit in den Parallelkursen nachgeholt werden.
4. Zwischen uns vereinbarte mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Alle vertraglichen Dinge regeln Sie bitte ausschließlich mit unserem Büro. Aussagen der Tanzlehrer dienen nur Ihrer Information und sind nicht bindend.
5. Die Haftung der Tanzschule Piet & Müller beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Grundstücks der Tanzschule. Bei der Ausübung sämtlicher Aktivitäten in den Tanzschulräumen haften wir nur für Schäden, soweit uns oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Räume der Tanzschule sind Videoüberwacht. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Für Garderobe kann nicht gehaftet werden.
6. Gemäß Datenschutzgesetz werden die Daten für die interne Verwendung elektronisch verarbeitet und selbstverständlich vertraulich Änderungen der persönlichen Daten sind dem Büro unverzüglich mitzuteilen. Von uns angefertigte Fotos werden durch das Betreten unserer Räumlichkeiten ausdrücklich zur Veröffentlichung freigegeben. Abgegebene E-Mail Adressen werden automatisch in unser Newsletter eingepflegt, der jederzeit abgemeldet werden kann. Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich, das Erlernte ausschließlich zum Eigengebrauch zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
Weitere Angaben zur Firma:
Geführt beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 203828 – UST.-Ident. Nr DE 146 187 133, Steuernummer 7131102606
Multirisk inkl. Betriebshaftpflicht bei der Gothaer Allgemeine Versicherungs AG Gothaer Allee 1, 50969 Köln, Geltungsbereich Europa
Geschäftsführer Peter del Fabro.